1.4.5. Vorliegend ist mit Track & Trace eine Zustellung der mit A-Post Plus versandten Mahnung vom 22. Dezember 2022 dokumentiert. Die Mahnung wurde am 23. Dezember 2022 in den Briefkasten der Angeklagten gelegt und gelangte damit in ihren Machtbereich. Damit gilt die Mahnung mit der Deponierung im Briefkasten gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als zugestellt. Das ist einzig massgeblich. Es bestehen daher keine Zweifel, dass die Mahnung vom 22. Dezember 2022 in den Machtbereich der Angeklagten gelangt ist, zumal eine postalische Fehlzustellung weder konkret glaubhaft gemacht, geschweige denn nachgewiesen wurde.