Zum einen ist Art. 85 Abs. 2 StPO vorliegend nicht anwendbar. Zum anderen statuiert der für das kantonale Ordnungsbussenverfahren massgebliche § 175 StG i.V.m. § 251 StG keine besondere Zustellungsart. Verlangt wird lediglich die schriftliche Eröffnung von Verfügungen und Entscheiden. Im Ordnungsbussenverfahren ist die Zustellung von Mahnungen per A-Post Plus demnach zulässig. 1.4.3. Das Verwaltungsgericht hat sich in seinem Entscheid vom 18. Juli 2018 (WBE.2018.155) zur Zustellung von A-Post Plus Sendungen wie folgt geäussert: