1.4.2. Art. 85 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) sieht explizit vor, dass Zustellungen durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung zu erfolgen haben. In BGE 144 IV 57 hat das Bundesgericht entschieden, dass es bei dieser besonderen Zustellungsart (gegen Empfangsbestätigung) nicht genüge, dass die Sendung in den Machtbereich des Empfängers gelange. Massgebend sei vielmehr die tatsächliche Kenntnisnahme durch den Adressaten. Dies gilt jedoch nicht für das (kantonale) Ordnungsbussenverfahren, obwohl es sich beim Verfahren nach § 235 StG ebenfalls um ein Strafverfahren handelt. Zum einen ist Art.