1.3.2. Die Angeklagte bestreitet in der Einsprache, vor Weihnachten 2022 eine Mahnung des Gemeindesteueramtes Q._____ für die Steuererklärung 2021 erhalten zu haben. Sollte das Gemeindesteueramt Q._____ die Zustellung der letzten Mahnung tatsächlich belegen können, werde sie bei der Schweizerischen Post nachforschen, zu welchem Zeitpunkt bzw. welcher Person die letzte eingeschriebene Mahnung zugestellt worden sei. Mit der Stellungnahme vom 27. Dezember 2023 stellte die Angeklagte fest, die Gemeinde Q._____ habe keinen Beleg für die Zustellung geliefert.