1.2. Die Angeklagte hatte am 31. Dezember 2021 unbestrittenermassen Wohnsitz in Q._____. Somit war sie verpflichtet, dem zuständigen Steueramt die Steuererklärung 2021 einzureichen. 1.3. 1.3.1. Die Angeklagte wurde gemäss den Angaben des Gemeindesteueramtes Q._____ mit Schreiben vom 1. November 2022 und 22. Dezember 2022 gemahnt und aufgefordert, die Steuererklärung 2021 einzureichen.