3. Mit Strafbefehl des KStA, Sektion Bezug, vom 29. August 2023 wurde der Angeklagten eine Busse von CHF 5'500.00 (zuzüglich Staatsgebühr/Auslagen von CHF 100.00) auferlegt. 4. Gegen diesen Strafbefehl erhob die Angeklagte mit E-Mail vom 28. September 2023 Einsprache. 5. In seiner Stellungnahme vom 4. Oktober 2023 beantragte das Gemeindesteueramt Q.______ die Abweisung der Einsprache. 6. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2023 nahm die Angeklagte zur Eingabe des Gemeindesteueramtes Q._____ Stellung. 7. Das KStA, Sektion Bezug, teilte der Angeklagten mit Schreiben vom 31. Januar 2024 die Sendungsnummer der mit A-Post Plus versandten Mahnung mit.