3.2.2. Anlässlich der Verhandlung teilte der Angeklagte mit, dass er aktuell von der Substanz leben müsse, so insbesondere von Liegenschaftserträgen. Die Mietzinseinnahmen seien unverändert. 3.2.3. Es ist glaubhaft, dass sich das aktuelle Einkommen des Angeklagten gegenüber dem der Bussenbemessung zugrunde gelegten Einkommen gemäss letzter rechtskräftiger Veranlagung erheblich reduziert hat. In Würdigung aller Umstände wird das für die Bussenbemessung massgebliche aktuelle steuerbare Einkommen deshalb auf CHF 50'000.00 bis CHF 60'000.00 festgesetzt.