3.2. 3.2.1. Die Anklage geht von einem für die Busse relevanten Einkommen des Angeklagten von CHF 109'468.00 (letztes rechtskräftiges steuerbares/satzbestimmendes Einkommen 2021) aus. Dies wurde dem Angeklagten mit Zustellung der Anklage mitgeteilt. Der Angeklagte bringt vor, das in der Ermessensveranlagung 2021 geschätzte steuerbare Einkommen von CHF 109'468.00 sei viel zu hoch und treffe ihn mit einer unverhältnismässigen Härte. Der Angeklagte hält fest, seine Arbeitssituation habe sich verändert, womit das Einkommen massiv tiefer sei. Zudem sei er seit 1. März 2022 auf Stellensuche und per 28. Februar 2024 bei der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert.