1.3.7. Weitere Gründe, welche dem Angeklagten die fristgerechte Einreichung der Steuererklärung 2022 oder zumindest eines Fristerstreckungsgesuches verunmöglicht hätten, sind nicht ersichtlich. Der Angeklagte hat damit -7- seine Pflicht zur fristgerechten Einreichung der Steuererklärung 2022 verletzt.