1.3.5. Dass die Steuererklärung 2022 am 9. Oktober 2023 – nach Ablauf der Mahnfrist und Zustellung des Strafbefehls – eingereicht wurde, ändert an der Säumnis nichts. Die Erfüllung der Mitwirkungspflicht nach Ablauf der angesetzten Frist vermag die Ordnungswidrigkeit nicht mehr zu beseitigen (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 5. Auflage, Muri-Bern 2023, § 235 StG N 49). Der sanktionswürdige Tatbestand der Verfahrenspflichtverletzung war im Zeitpunkt, in welchem die angesetzte Frist ohne Einreichung der Steuererklärung abgelaufen war, erfüllt. 1.3.6. Die vorgebrachten Rügen können zusammenfassend nicht als Entschuldigung gelten und sind vorliegend unbehelflich.