1.3.4. Die Mitwirkungspflichten der steuerpflichtigen Personen bestehen unabhängig vom Verfahrensstand der Vorperioden, bzw. die Mitwirkungspflichten sind für jede Steuerperiode gleichermassen zu erfüllen. Der Einwand, die Einreichung einer korrekten Steuererklärung sei aufgrund der Tatsache, dass der Vorjahre nicht definitiv veranlagt gewesen seien, nicht möglich gewesen, berechtigt nicht dazu, mit dem Einreichen der Steuererklärung zuzuwarten, geschweige denn befreit dies den Steuerpflichtigen von der allgemeinen Pflicht, diese rechtzeitig einzureichen. Die Steuererklärung ist eine Wissenserklärung.