1.3.3. Anlässlich der Verhandlung hält der Angeklagte fest, er habe die Steuerveranlagung der Vorperiode abgewartet, um darauf basierend die nächste Steuererklärung auszufüllen und einzureichen. Das Gemeindesteueramt habe 1.5 Jahre für die Veranlagung benötigt. Der Angeklagte hält fest, ihm habe die Kraft gefehlt, die Steuererklärung einzureichen, macht jedoch da- -6- für keine gesundheitlichen Gründe geltend. Er rügt die Art der Mitteilung und das Ausmass der Busse für das Nichteinreichen der Steuererklärung. Nachdem die definitive Veranlagung vorgelegen habe, habe er die vorbereitete Steuererklärung 2022 umgehend eingereicht.