Er habe einen Monat nach gleichzeitiger Eröffnung der definitiven Veranlagung des Steuerjahres 2020 sowie der Ermessensveranlagung 2021 vom 24. Juli 2023 die (letzte) Mahnung zur Abgabe der Steuererklärung 2022 – d.h. am 22. August 2023 – sowie einen weiteren Strafbefehl vom 29. September 2023 erhalten. Der Angeklagte weist darauf hin, dass andere Steuerpflichtige die letzte Mahnung zur Steuererklärung 2022 mithin ca. 30 Tage später erhalten hätten (23. bzw. 29. September 2023). Es liege eine Ungleichbehandlung vor.