1.3.2. Der Angeklagte bringt vor, er habe auf die Steuerveranlagung 2020 gewartet, um die Steuererklärung 2021 einzureichen. Das terminliche Vorgehen und die finanzielle Härte seitens Gemeindesteueramt und KStA seien völlig unverhältnismässig. Er habe einen Monat nach gleichzeitiger Eröffnung der definitiven Veranlagung des Steuerjahres 2020 sowie der Ermessensveranlagung 2021 vom 24. Juli 2023 die (letzte) Mahnung zur Abgabe der Steuererklärung 2022 – d.h. am 22. August 2023 – sowie einen weiteren Strafbefehl vom 29. September 2023 erhalten.