3. Mit Strafbefehl des KStA, Sektion Bezug, vom 27. September 2023 wurde dem Angeklagten eine Busse von CHF 4'500.00 (zuzüglich Staatsgebühr/Auslagen von CHF 100.00) auferlegt. 4. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Angeklagte mit Schreiben vom 26. Oktober 2023 Einsprache. 5. In seiner Stellungnahme vom 9. Januar 2024 beantragte das Gemeindesteueramt Q._____ die Abweisung der Einsprache. 6. Am 21. März 2024 erhob das KStA beim Spezialverwaltungsgericht gegen den Angeklagten folgende Anklage: