1. Gestützt auf § 235 Abs. 1 StG wird der Angeklagte wegen Verletzung von Verfahrenspflichten zu einer Busse von CHF 100.00 verurteilt. 2. Der Angeklagte hat die Kosten von CHF 100.00 zu tragen, welche vom KStA zusammen mit der Busse bezogen werden. 3. Die Kosten des Gerichtsverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 200.00 sowie der Kanzleigebühr von CHF 120.00 und den Auslagen von CHF 124.00, insgesamt CHF 444.00, werden zu 1/3 dem Angeklagten mit CHF 148.00 auferlegt. Der Rest (CHF 296.00) wird auf die Staatskasse genommen. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.