4. 4.1. Nachdem der Angeklagte keinen konkreten Bussenantrag gestellt hat, ist von einem Antrag auf Aufhebung der Busse auszugehen. Vorliegend wird die vom KStA beantragte Busse von CHF 300.00 auf CHF 100.00 reduziert. Damit unterliegt der Angeklagte zu 1/3, weshalb ihm die Verfahrenskosten im Umfang von 1/3 aufzuerlegen sind. 4.2. Soweit der Angeklagte eine Parteientschädigung im Ordnungsbussenverfahren beanspruchen sollte, kann diese dem nicht vertretenen Angeklagten nicht zugesprochen werden (§ 189 Abs. 2 StG). - 10 - Der Präsident erkennt: