4. Die Anklage geht von einem für die Busse relevanten Einkommen des Angeklagten von CHF 50'000.00 aus. Das für die Bussenbemessung massgebliche letzte rechtskräftige (hier satzbestimmende) Einkommen gemäss Veranlagung 2021 beträgt jedoch nur CHF 10'500.00, so dass zu Gunsten des Angeklagten auf dieses tiefere Einkommen abzustellen ist. Der Angeklagte musste gemäss Anklageschrift innerhalb der letzten fünf Steuerperioden (d.h. bezüglich der Steuerveranlagungen der Jahre 2017 bis 2021) wegen Verletzung von Verfahrenspflichten bereits ein Mal gebüsst werden (2021).