1.3.3.3. Gleich verhält es sich im vorliegenden Ordnungsbussenverfahren. Aufgrund der Einsprache wurde der Strafbefehl aufgehoben und nicht zum rechtskräftigen Urteil. Hinzu kommt, dass die Anklage vom 5. März 2024 auf jeden Fall original unterzeichnet wurde, und damit selbst alle vom Angeklagten als notwendig erachteten Gültigkeitserfordernisse erfüllt. Damit erweist sich der Einwand des Angeklagten als unbegründet und unbeachtlich.