Die Frage kann hier jedoch offenbleiben, da mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung kein derart tiefgreifender und wesentlicher Mangel vorliegen würde, der zu einer Nichtigkeit führen könnte. Insbesondere bestand seitens des Beschwerdeführers von vornherein keinerlei Ungewissheit darüber, wer für den Strafbefehl verantwortlich zeichnet. Es ist der Leiter der Sektion Bezug des KStA. Zudem gilt es zu beachten, dass der Strafbefehl – wie vorliegend – im Falle einer Einsprache dahinfällt. Hält die Vorinstanz an ihm fest, dient er im erstinstanzlichen Verfahren nur noch als Anklageschrift.