1.3.2.4. Der Einwände des Angeklagten sind daher nicht relevant und vermögen die Nichteinreichung der Steuererklärung nicht zu begründen. 1.3.3. 1.3.3.1. Der Angeklagte erklärte sodann in der Einsprache, beim Strafbefehl handle es sich um einen Entwurf, da keine leserliche, mit Vor- und Nachnamen versehene Unterschrift vorliege. Jedes Schreiben ohne eine gültige Unterschrift sei ein Entwurf ohne jegliche Rechtskraft.