1.3.2.2. Die Haltung des Angeklagten, wonach die Behörden sich ihm gegenüber als solche zu verifizieren hätten, ist nicht massgeblich. Wie in Erw. I.1. und 2. ausgeführt, ist das KStA zur Durchführung des Strafbefehlsverfahrens und zur Ausfällung von Strafbefehlen zuständig. Anwendbar ist – wie ausgeführt – das geltende schweizerische und aargauische Recht.