1.2. Der Angeklagte hatte am 31. Dezember 2022 unbestrittenermassen Wohnsitz in Q.____. Somit war er verpflichtet, dem Gemeindesteueramt die Steuererklärung 2022 einzureichen. 1.3. 1.3.1. Der Angeklagte wurde mehrfach gemahnt. Trotz rechtsgenüglicher Zustellung der zweiten, per A-Post Plus versandten Mahnung vom 21. September 2023 reichte er innert der gesetzten Frist keine Steuererklärung ein. 1.3.2. 1.3.2.1. Der Angeklagte machte in der Einsprache geltend, das "sog. Kantonale Steueramt" habe sich zu "[l]egitimieren (…), dass Sie Kläger und zugleich Richter und Henker spielen können." Er macht damit sinngemäss geltend, das KStA sei nicht zum Erlass eines Strafbefehls berechtigt.