I. 1. 1.1. In der Einsprache aberkannte der Angeklagte jegliche "Wirksamkeit im Handelsrecht oder Ihrem öffentlichen Recht." Damit versucht er offenbar geltend zu machen, dass er der schweizerischen Rechtsordnung und insbesondere der aargauischen Steuergesetzgebung nicht unterliege. 1.2. Die Auffassung des Angeklagten, wonach die hiesige Rechtsordnung für ihn nicht gelten sollte, ist unzutreffend. Der Angeklagte unterliegt den Schweizer Gesetzen. Massgebend für die Beurteilung der vorliegenden Anklage ist das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG).