"1. Gestützt auf den angefochtenen Strafbefehl sei das Verfahren vor Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern gemäss § 249 ff. des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 durchzuführen. 2. Die angeklagte Person sei im Sinne des Strafbefehls zu bestrafen." 7. 7.1. Mit Verfügung vom 14. Juni 2024 wurde der Angeklagte auf den 17. Juli 2024 vorgeladen. Gleichzeitig wurde die Anklage zugestellt. -3- 7.2. Weder die eingeschrieben, noch die per A-Post Plus versandte Vorladung konnte von der Post zugestellt werden, da der Empfänger unter der angegebenen Adresse nicht ermittelt werden konnte.