3. Mit Strafbefehl des KStA, Sektion Bezug, vom 25. Oktober 2023 wurde dem Angeklagten eine Busse von CHF 300.00 (zuzüglich Staatsgebühr/Auslagen von CHF 100.00) auferlegt. 4. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Angeklagte mit Schreiben vom 13. November 2023 Einsprache. 5. In seiner Stellungnahme vom 11. Dezember 2023 beantragte das Gemeindesteueramt Q._____ die Abweisung der Einsprache. 6. Am 5. März 2024 erhob das KStA beim Spezialverwaltungsgericht gegen den Angeklagten folgende Anklage: