Das Verfahren wurde zu einem wesentlichen Teil durch die unzutreffenden Angaben der Vertreterin zur Nichteinreichung der Steuererklärung, insbesondere der Behauptung, sie habe keine Kenntnis von den Mahnungen erhalten, verursacht. Dieses Verhalten ist verfahrensrechtlich dem Angeklagten anzulasten. Einzig durch die Richtigstellung mittels Aussagen des Angeklagten an der Verhandlung – und nicht etwa aufgrund der durch die Vertreterin eingereichten Einsprache – wurde die Bussenreduktion erwirkt. Dementsprechend ist keine Parteientschädigung auszurichten. - 11 - Der Präsident erkennt: