3. 3.1. Nachdem die vom KStA beantragte Busse von CHF 1'200.00 auf das vom Angeklagten beantragte Mass (CHF 150.00) reduziert wird, sind dem Angeklagten keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 3.2. Der obsiegenden steuerpflichtigen Person ist für die Vertretung eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). Davon kann abgewichen werden, wenn die obsiegende steuerpflichtige Person das Verfahren durch ihr Verhalten in der Vorinstanz verursacht hat (§ 189 Abs. 3 StG).