4.3. Gemäss der Selbstdeklaration 2021 beträgt das steuerbare Einkommen CHF 26'800.00, gemäss der Selbstdeklaration 2022 CHF 2'952.00. Die Steuerperioden 2021 und 2022 sind noch nicht geprüft und noch nicht rechtskräftig veranlagt. Dessen ungeachtet ist auch nach den Angaben des Angeklagten zu seiner Lebenssituation (Protokoll) glaubhaft, dass das aktuelle Einkommen sehr deutlich unter dem letzten rechtskräftig veranlagten steuerbaren Einkommen (2020) liegt. Es rechtfertigt sich vorliegend, für die Bussenbemessung zu Gunsten des Angeklagten auf ein steuerbares Einkommen zwischen CHF 40'000.00 und CHF 50'000.00 abzustellen.