4.2. Das Gemeindesteueramt Q._____ weist in seiner Stellungnahme vom 9. November 2023 auf das tiefere steuerbare Einkommen 2021 hin. Mit den Steuererklärungen 2021 und 2022 reichte der Angeklagte die Bilanzen und Erfolgsrechnungen ein. Gestützt auf diese ist von gegenüber 2020 deutlich veränderten Einkommensverhältnissen auszugehen. Anlässlich der Verhandlung beantragte der Angeklagte, die Busse sei neu gestützt auf die Selbstdeklarationen mit CHF 150.00 festzusetzen (Protokoll).