4. 4.1. Die Anklage geht von einem für die Busse relevanten Einkommen des Angeklagten von CHF 252'381.00 (letztes rechtskräftiges steuerbares/satzbestimmendes Einkommen 2020) aus. Dies wurde dem Angeklagten mit Zustellung der Anklageschrift mitgeteilt. Der Angeklagte liess vorbringen, das für die Bussenbemessungsgrundlage relevante Einkommen von CHF 252'381.00 sei viel zu hoch und auf einer falschen Grundlage berechnet worden. Dies sei mittels Revisionsbegehren an die Steuerkommission Q._____ gemeldet und zudem ein Steuererlassgesuch beim Gemeinderat Q._____ eingereicht worden.