Das gilt umso mehr, wenn Mahnungen zugestellt wurden. Davon, dass dem Angeklagten Mahnungen zugestellt und diese von ihm an seine Vertreterin weitergeleitet wurden, ist aufgrund der glaubwürdigen Aussagen des Angeklagten ohne Weiteres auszugehen. -7- Es wäre dem Angeklagten zuzumuten gewesen, gerade aufgrund des Untätigbleibens der Vertreterin zumindest selbst ein Fristerstreckungsgesuch einzureichen.