Dass die Vertreterin nicht innert Frist handelte und für die telefonische Kontaktaufnahme mit dem Gemeindesteueramt Q._____ keine schriftliche Bestätigung – insbesondere für das behauptete Fristerstreckungsgesuch – einholte, ist dem Angeklagten anzulasten. Es darf bei einem ausstehenden Entscheid betreffend eine Vorperiode (Revisionsverfahren) nicht einfach mit der Einreichung einer Steuererklärung zugewartet werden. Das gilt umso mehr, wenn Mahnungen zugestellt wurden.