Die aktuell bevollmächtigte Vertreterin habe das Gemeindesteueramt Q._____ telefonisch betreffend Einreichung der Steuererklärung 2021 kontaktiert, aber es fälschlicherweise unterlassen, eine schriftliche Bestätigung einzuholen (Protokoll). 1.3.5. Die steuerpflichtige Person kann sich durch den Beizug eines Vertreters zum Ausfüllen der Steuererklärung nicht ihrer Verantwortlichkeit für deren rechtzeitiges Einreichen entziehen. Bei Bestehen eines Vertretungsverhältnisses hat sich die vertretene Person die Handlungen – und Unterlassungen – des Vertreters als eigene zurechnen zu lassen (vgl. VGE vom 2. Mai 2012 [WBE.2011.380]).