1.3.3. Der Angeklagte liess in der Einsprache vom 17. Juli 2023 und Stellungnahme vom 5. Oktober 2023 vorbringen, die bevollmächtigte Steuervertreterin habe keine Kenntnis über die Mahnungen vom 22. Januar 2023 (recte: 25. Januar 2023) und vom 20. April 2023 bzw. deren Fristansetzung und Bussenandrohung erlangt. Die Mahnungen seien jeweils nur an den Angeklagten versandt worden, obschon das Vertretungsverhältnis dem Gemeindesteueramt Q._____ seit dem 29. September 2022 bekannt gewesen sei.