1.3. 1.3.1. Der Angeklagte wurde gemäss den Angaben des Gemeindesteueramts Q._____ am 25. Januar 2023 erstmals gemahnt und aufgefordert, die Steuererklärung 2021 einzureichen. Am 20. April 2023 sei eine weitere Mahnung an den Angeklagten versandt worden. 1.3.2. In der Vernehmlassung des Gemeindesteueramtes Q._____ wurde die Mahnung als "eingeschrieben" betitelt. Das ist falsch. Die Mahnung wurde per A-Post Plus versandt.