3. Mit Strafbefehl des KStA, Sektion Bezug, vom 16. Juni 2023 wurde dem Angeklagten eine Busse von CHF 1'200.00 (zuzüglich Staatsgebühr/Auslagen von CHF 100.00) auferlegt. 4. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Angeklagte mit Schreiben vom 17. Juli 2023 Einsprache. 5. In seiner Stellungnahme vom 26. Juli 2023 beantragte das Gemeindesteueramt Q._____ die Abweisung der Einsprache. 6. Mit Stellungnahme vom 5. Oktober 2023 liess der Angeklagte die bisherigen Ausführungen ergänzen. 7. Mit E-Mail vom 9. November 2023 reichte das Gemeindesteueramt Q._____ eine weitere Stellungnahme ein.