8.4.5. Vorliegend missachtete der Angeklagte bereits zum dritten Mal in Folge seine Pflicht, eine Steuererklärung einzureichen. Er setzte sich folglich wiederholt über eine zentrale Mitwirkungspflicht hinweg. Zudem gingen dem Strafbefehl zwei unbeachtet gebliebene Mahnungen voraus. Schliesslich kommt erschwerend hinzu, dass der Angeklagte es bewusst auf die Ausfällung eines Strafbefehls hat ankommen lassen, statt sich mit den Steuerbehörden zwecks Lösungsfindung in Verbindung zu setzen. Diese Faktoren werden mit dem Bussentarif korrekterweise strafschärfend/straferhöhend berücksichtigt.