8.4.2. Gemäss § 246 Abs. 2 StG sind Bussen innerhalb des Strafrahmens nach den allgemeinen, in Art. 47 StGB angeführten Kriterien zu bemessen. Für die Bussenhöhe ist demnach auf das Verschulden des Täters abzustellen, welches sich aufgrund der objektiven und subjektiven Schwere der Verfahrenspflichtverletzung ergibt (AGVE 1973, S. 403 f.). Die Tatschwere bestimmt sich dabei im Wesentlichen nach der Bedeutung der missachteten Mitwirkungspflicht, dem Verhalten des Täters nach Erhalt der Mahnung sowie nach dem mutmasslichen Steuerausfall.