Das Bussenschema des KStA hingegen gehe "offenbar davon aus, dass C._____ jährlich ein Einkommen von CHF 59'880.00 erziele, was evident falsch ist und eine krasse Verletzung des pflichtgemässen Ermessens" darstelle. Erschwerend komme hinzu, dass beide Ehepartner je separat mit derselben Strafsanktion erfasst werden. Die Busse sei ersatzlos zu streichen, eventualiter auf maximal CHF 100.00 zu reduzieren. Eine darüber hinausgehende Sanktion sei mit den Regeln eines fairen Verfahrens nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht zu vereinbaren. Vielmehr werde "mit einer pauschalen Bussensanktion (…) jede Form von strafrechtlicher Einzelfallgerechtigkeit ausgeschlossen (…)."