8.4. 8.4.1. Der Angeklagte liess weiter zur Strafzumessung festhalten, die Bussenhöhe sei unverhältnismässig. Es fehle jede Relation zum Verschulden und es werde keine Rücksicht darauf genommen, dass sich der Angeklagte längst im Rentenalter befinde und über einen "sprachlich erschwerenden Migrationshintergrund" verfüge. Sein jährlich erzieltes Renteneinkommen betrage CHF 20'440.00. Das Bussenschema des KStA hingegen gehe "offenbar davon aus, dass C._____ jährlich ein Einkommen von CHF 59'880.00 erziele, was evident falsch ist und eine krasse Verletzung des pflichtgemässen Ermessens" darstelle.