8.3.3. Verlangt wird ein Unterlassen, welches das geschützte Rechtsgut – vorliegend die Steuerrechtsordnung bzw. der Steueranspruch des Gemeinwesens und folglich eine gesetzmässige Veranlagung – verletzt. Dass die gesetzmässige Veranlagung tatsächlich behindert wird, ist nicht erforderlich. Die abstrakte Gefahr wird dennoch als derart hoch eingeschätzt, dass der Gesetzgeber bereits das gefährdende Verhalten (vorliegend durch Unterlassen) als selbständig strafbar beurteilt. Die abstrakte Gefährdung des Steueranspruchs des Gemeinwesens genügt und ist unabhängig von der Schwere des Verschuldens vorliegend erfüllt.