8.3.2. Die rechtsgleiche Behandlung aller Steuerpflichtigen gebietet, dass grundsätzlich sämtliche Widerhandlungen gegen das Steuergesetz, unabhängig von der Schwere des Verschuldens und des begangenen Delikts, verfolgt werden. Die Gemeindesteuerämter sind deshalb angewiesen, entsprechende Vorkommnisse dem KStA zur Anzeige zu bringen (§ 88 StGV; Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., Vorbemerkungen zu §§ 235-241a StG N 8). Der Eintritt eines Erfolgs, insbesondere ein Steuerausfall beim Gemeinwesen, wird nicht vorausgesetzt. Die Verfahrenspflichtverletzung wird daher hinsichtlich des staatlichen Steueranspruchs dogmatisch als abstraktes Gefährdungsdelikt verstanden (Blumen-