4.7.2. Die vom Angeklagten angeführte Unbeholfenheit in steuerlichen Angelegenheiten und die behaupteten Sprachschwierigkeiten vermögen die Verfahrenspflichtverletzung nicht zu entschuldigen. Es wäre ihm ohne Weiteres zuzumuten gewesen, sich rechtzeitig Hilfe zu holen, um seine Verfahrenspflichten zu erfüllen. Die Vorstrafen zeigen, dass der Angeklagte seine - 12 -