Keine Voraussetzung der Ermessensveranlagung ist, dass der Steuerpflichtige die Verfahrenspflicht schuldhaft verletzt. Hingegen setzt die Bestrafung des Steuerpflichtigen wegen Verletzung von Verfahrenspflichten dessen Verschulden voraus (§ 235 StG; Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 191 StG N 16). Die Rüge ist folglich unbegründet. Der Einwand erweist sich als unbehelflich.