Entgegen der Behauptung des Angeklagten ist die Vornahme der Ermessensveranlagung keine strafrechtliche Sanktion. In der letzten Mahnung vom 23. August 2024 wurden dem Angeklagten die Folgen der Nichteinreichung der Steuererklärung angedroht. So wird zum einen aus steuerstrafrechtlichen Gründen eine Busse ausgefällt (§ 235 StG), zum anderen aus steuerrechtlichen Gründen eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vorgenommen (§ 191 Abs. 3 StG). Keine Voraussetzung der Ermessensveranlagung ist, dass der Steuerpflichtige die Verfahrenspflicht schuldhaft verletzt.