4.6.4. Der Angeklagte brachte vor, "mit dem Mittel der ermessensweisen Veranlagung [stehe] ein absolut taugliches Instrument zur Verfügung, um einer Mitwirkungspflichtverletzung angemessen und durchaus effizient zu begegnen. (…). Deshalb sind Veranlagungen nach pflichtgemässen Ermessen nur erschwert anfechtbar und führen bei der Pflichtigen zu einer Überbesteuerung".