zu garantieren (§ 235 Abs. 1 StG). Die Strafbarkeit der Verfahrenspflichtverletzungen bezweckt die Gewährleistung von gesetzmässigen Veranlagungen bzw. den Schutz des Steueranspruchs des Gemeinwesens (BGE 121 II 257, Erw. 5b). Sanktioniert wird ein blosser Handlungsunwert; eines Steuerausfalls bedarf es nicht (Botschaft Steuerharmonisierung, S. 138). § 235 Abs. 1 StG erweist sich insoweit als EMRK-konform.