4.6.3. Anwendbar sind auf jeden Fall die schweizerischen Gesetze, insbesondere das aargauische Steuergesetz. Entgegen den Ausführungen der Vertreterin ist es sehr wohl im Sinne des Gesetzes, Verfahrenspflichtverletzungen zu ahnden, um im Massenverwaltungsverfahren einen geordneten Ablauf - 11 -