4.5.5. Dementsprechend liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Die entsprechenden Rügen erweisen sich als unbegründet. 4.6. 4.6.1. Der Angeklagte stellt die Rechtskonformität von § 235 StG in Frage und rügt die kantonale Gesetzesbestimmung als EMRK-widrig. 4.6.2. § 235 StG konkretisiert Art. 55 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) und entspricht dem Wortlaut von Art. 174 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG).